Der Kirchheimer Stadtpass ermöglicht Menschen mit geringem Einkommen zahlreiche Angebote des kulturellen und sozialen Lebens vergünstigt oder kostenlos in Anspruch zu nehmen. Den Stadtpass können sowohl Familien mit Kindern, wie auch ältere Mitbürgerinnen und Mitbürger beantragen. Dafür bedarf es eines Nachweises über die erforderlichen Einkommens- oder Vermögensvoraussetzungen.
Der Pass ist ein Jahr lang gültig und kann auf Antrag jeweils um ein weiteres Jahr verlängert werden. Interessierte wenden sich für die Beantragung an das Amt für Familie und Soziales. Hier erhalten Sie auch weitere Informationen zum Landesfamilienpass.
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Soziale Lebenslagen
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Stv. Abteilungsleitung Soziales
- Sie können ein interaktives Online-Formular ausfüllen und über eine verschlüsselte Verbindung direkt an uns senden. Stadtpass beantragen
Kirchheimer Bürger erhalten den Stadtpass unter folgenden Einkommensvoraussetzungen:
- Bezug von Wohngeld
- Bezug von laufende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld), Sozialhilfeleistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII (Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- oder das Familiennettoeinkommen liegt unter folgenden Einkommensgrenzen:
Haushaltsgröße | Einkommensgrenze |
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Alleinstehende | 1025,00 Euro |
2 Personenhaushalt | 1495,00 Euro |
3 Personenhaushalt | 1916,00 Euro |
4 Personenhaushalt | 2383,00 Euro |
5 Personenhaushalt | 2794,00 Euro |
6 Personenhaushalt | 3205,00 Euro |
7 Personenhaushalt | 3617,00 Euro |
8 Personenhaushalt | 4028,00 Euro |
für jede weitere Person zzgl. | 400,00 Euro |
Bei Alleinerziehenden erhöhen sich die Einkommensgrenzen jeweils noch um den Alleinerziehenden-Zuschlag gemäß SGB II. Bei Familien mit mindestens einem kindergeldberechtigten Kind mit Behinderung (Grad der Behinderung mindestens 50) erhöht sich die Einkommensgrenze um weitere 400,00 Euro.
Vermögensvoraussetzungen
Ihr Vermögen liegt unter einer Freigrenze, die sich bei Kapitalvermögen aus 150,00 Euro je vollendetem Lebensjahr bei jedem Volljährigen (mindestens 3.100,00 Euro, maximal 10.050,00 Euro) und 3.100,00 Euro für jedes minderjährige Kind errechnet und bei Grundvermögen aus einer selbstbewohnten, angemessenen Eigentumswohnung oder einem angemessenen Einfamilienhaus besteht (Voraussetzungen nach SGB II). Bei mietfreiem Wohnen verringert sich die Einkommensgrenze um den jeweilig zugrunde gelegten Betrag für die Kosten der Unterkunft.
Antragstellung über die Abteilung Soziales der Stadt Kirchheim unter Teck.
Telefonisch unter der 07021 502-364 oder online.
Aktueller Leistungsbescheid oder Bescheid Kinderzuschlag oder für Stadtpass B
- Kontoauszüge der letzten 2 Monate
- die letzten 3 Lohnabrechnungen
- Bescheid Unterhaltsvorschuss oder Unterhaltszahlungen
- Nachweis Schwerbehinderung
keine