Das Landratsamt informiert: 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Esslingen an zwei Tagen über 500
Im Landkreis Esslingen bedeutet dies ab dem morgigen Dienstag, 7. Dezember 2021 im Rahmen der neuen Corona-Verordnung:
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Nicht-immunisierten Personen ist der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags nur bei Vorliegen folgender triftiger Gründe gestattet:
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Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
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Besuch von Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absätze 4, 6 und 7 der CoronaVO,
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Versammlungen im Sinne des § 12 der CoronaVO,
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Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Rahmen des § 13 Absätze 1 und 2 der CoronaVO,
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Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der unauf-schiebbaren beruflichen, dienstlichen oder akademischen Ausbildung, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen sowie der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst,
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Besuch von Ehegatten, Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in deren Wohnung oder sonstigen Unterkunft,
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Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen,
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Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,
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Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen,
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für die im Freien, nicht jedoch in Sportanlagen, stattfindende allein ausgeübte körperliche Bewegung,
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unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren,
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sonstige vergleichbar gewichtige Gründe.
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Stellt das zuständige Gesundheitsamt in einem Stadt- oder Landkreis im Rahmen einer regelmäßig durchzuführenden Prüfung während der Geltung der Maßnahmen nach Absatz 2 eine seit fünf aufeinanderfolgenden Tagen bestehende Sieben-Tage-Inzidenz von weniger als 500 fest, so hat es diese Unterschreitung unverzüglich ortsüblich bekannt zu machen.
Die Rechtswirkungen der Maßnahmen treten dann einen Tag nach der Bekanntmachung außer Kraft.
Quellen:
Landratsamt Esslingen
CoronaVO der Landesregierung