Bei Übertragungen von Grundstücken hat die Gemeinde in bestimmten Fällen ein Vorkaufsrecht. Dies besteht beispielsweise bei
Grundstücken, für die der Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke festlegt und
Grundstücken, die in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegen.
Grundstücken, die an Gewässer grenzen für den Gewässerrandstreifen
Wollen Sie ein Grundstück erwerben oder verkaufen, so können Sie sich vorab über ein bestehendes Vorkaufsrecht informieren. Vor Umschreibung des Eigentums im Grundbuch ist ein Negativzeugnis erforderlich. Mit dem Negativzeugnis bestätigt die Gemeinde, dass sie kein Vorkaufsrecht für das Grundstück hat oder dieses nicht ausübt.
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Stv. Sachgebietsleitung Strategisches Grundstücksmanagement
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Stv. Sachgebietsleitung Strategisches Grundstücksmanagement
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Strategisches Grundstücksmanagement
die Gemeinde-/Stadtverwaltung, in deren Bezirk das Grundstück liegt
Für eine Vorabprüfung: am besten Anfrage per Email unter Angabe der Flurstücksnummer (Flst. Nr.) des betroffenen Grundstücks und Mitteilung, ob und wann in etwa das Grundstück verkauft oder erworben werden soll
Die Verkäufer- oder die Käuferseite muss der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags mitteilen. In den meisten Fällen übernimmt dies der beurkundende Notar oder die beurkundende Notarin.
Er oder sie beantragt schriftlich die Ausstellung des Negativzeugnisses bei der Gemeinde, in der das Grundstück liegt.
Für die endgültige Prüfung: Vorlage des vollständigen Kaufvertrages
Der Inhalt des Kaufvertrags muss der Gemeinde unverzüglich mitgeteilt werden.
Will die Gemeinde ihr Vorkaufsrecht nach dem Baugesetzbuch (BauGB) ausüben, muss sie dies den Beteiligten schriftlich innerhalb von drei Monaten mitteilen.
Besteht ein Vorkaufsrecht nicht oder wird es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten darüber unverzüglich ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis gilt als Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts.
siehe Fristen
Die Höhe der Gebühren für ein Negativzeugnis richtet sich nach der kommunalen Gebührensatzung. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.
Klage
Bei Vorkaufsrechten nach dem Landeswaldgesetz (LWaldG) gilt für eine Mitteilung an die Vertragspartner eine Frist von zwei Monaten. Neben dem Vorkaufsrecht der Gemeinde steht nach § 25 Absatz 1 LWaldG auch dem Land ein Vorkaufsrecht an Waldgrundstücken zu. Die Mitteilung über den Inhalt des notariell beurkundeten und – soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen – nach dem Agrarstrukturverbesserungsgesetz (ASVG) von der zuständigen Landwirtschaftsbehörde genehmigten Kaufvertrags ist gegenüber der Forstbehörde abzugeben; sie unterrichtet die Gemeinde. Weitere Hinweise finden Sie auf der Seite Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke - Genehmigung zum Kauf oder Verkauf beantragen.
- §§ 24 bis 28 Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde
- § 25 Vorkaufsrecht
Agrarstrukturverbesserungsgesetz (ASVG):
- §§ 17 bis 25 Vorkaufsrecht