Denkmalschutz - Zuschuss beantragen
Sie können vom Land Baden-Württemberg auf Antrag Zuschüsse für Maßnahmen erhalten, die der Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmalen dienen.
Zuschussfähig sind Ausgaben, die
- bei Sicherungs-, Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen an Kulturdenkmalen überwiegend aus Gründen der Denkmalpflege entstehen,
- zum Schutz und Pflege eines Denkmals erforderlich sind
- die üblichen Ausgaben bei vergleichbaren, nicht geschützten Objekten übersteigen.
Zuschüsse können Sie erhalten:
- als Eigentümerin und Eigentümer, Besitzerin und Besitzer oder sonstige zur Unterhaltung eines Kulturdenkmals verpflichtete Person
- in bestimmten Fällen als Erwerberin oder Erwerber eines Grundstücks, auf dem sich ein besonders bedeutsames Bodendenkmal befindet.
Höhe:
Bei Zuschüssen an Privatpersonen die Hälfte der zuschussfähigen Ausgaben.
Hinweis: Sie haben keinen Rechtsanspruch auf den Zuschuss.
Sie können einen Zuschuss erhalten, wenn
- die Maßnahme den denkmalpflegerischen Erfordernissen, vor allem den Zielen des Denkmalschutzgesetzes, entspricht,
- die Maßnahme mit dem Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart abgestimmt ist,
- alle notwendigen Genehmigungen oder Zustimmungen (z.B. Baugenehmigung, denkmalschutzrechtliche Genehmigung) vorliegen und
- die zuwendungsfähigen Ausgaben
- bei Gemeinden, Gemeindeverbänden, Zweckverbänden, Landkreisen und Kirchen als Eigentümer oder Besitzer 30.000 Euro und
- bei sonstigen Personen 3.000 Euro übersteigen.
Weitere Infos unter
http://www.mfw.baden-wuerttemberg.de/sixcms/detail.php/121234
Sie stellen beim Regierungspräsidium Stuttgart (Abt. 8, Ref. 86) einen "Antrag auf Denkmalförderung".
http://www.rp.baden-wuerttemberg.de/servlet/PB/menu/1152760/index.html
Entsprechende Antragsformulare erhalten Sie dort bei der fachlichen Beratung
- Baupläne
- beschriftete Fotos
- bau- oder denkmalschutzrechtliche Genehmigung
- Maßnahme- und Leistungsbeschreibungen
- Bauzeitenplan
- gewerkebezogene Kostenberechnungen
- Kosten- und Finanzierungsplan der Gesamtmaßnahme
Anträge können Sie jederzeit - allerdings vor Beginn der geplanten Maßnahme - stellen.
Eine Liste der förderfähigen Ausgaben ist in Anlage 1 der Verwaltungsvorschrift zur Denkmalförderung enthalten.