Kirchheim unter Teck ist eine Stadt durchgrünt mit zahlreichen Bäumen. Wesentlicher Zweck der Baumschutzsatzung ist die Bestandserhaltung dieser Bäume im Stadtgebiet, insbesondere zur Belebung des Ortsbildes, zur Verbesserung des Stadtklimas, und zur Sicherung der Lebensräume zahlreicher Tierarten.
Baumschutzsatzung
Geschützt sind Bäume innerhalb bebauter Ortsteile mit einem Stammumfang von mindestens 80 cm, bei Eiben (Taxus) ab 60 cm - gemessen in 1,0 m Höhe. Bei mehrstämmigen Bäumen ist die Summe der Stammumfänge maßgeblich.
Die Baumschutzsatzung gilt nicht für:
- Naturdenkmale
- in flächigen, nicht gärtnerisch genutzten Beständen entlang von Böschungen an Wegen und Gewässern
- Gärtnereien
- Erwerbsobstanlagen
- Bäume an Bundesstraßen
- Streuobstwiesen
- Wälder außerhalb des bebauten Raumes
Wer gegen die Baumschutzsatzung verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem hohen Bußgeld geahndet wird.
Eine Befreiung von der Baumschutzsatzung kann erteilt werden, wenn:
Ist ein Antrag auf Befreiung erforderlich, beispielsweise weil ein Baum gefällt oder gestutzt werden soll, so kann dieser beim Umweltbeauftragten formlos gestellt werden.
Folgende Angaben sind dafür notwendig: vollständiger Name und Adresse des Antragstellers, Anzahl und Art der Bäume, Begründung für den Antrag, Lage und Zugänglichkeit der Bäume.
Auf Grundlage des Antrags und der fachlicher Prüfung entscheidet die Bauordnung über den Antrag durch schriftlichen Bescheid. Dieser ist gebührenpflichtig.
- eine nach dem Bebauungsplan zulässige Nutzung sonst nicht verwirklicht werden könnte
- von dem Baum Gefahren für Personen oder Sachen ausgehen
- der Baum krank ist und die Erhaltung nicht aufgrund öffentlicher Belange geboten ist
- überwiegend öffentliche Belange die Befreiung erfordern
- das Verbot zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und Abweichungen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind.
- das Verbot offenbar zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und Abweichungen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind.
Ist ein Antrag auf Befreiung erforderlich, beispielsweise weil ein Baum gefällt oder gestutzt werden soll, so kann dieser beim Umweltbeauftragten formlos gestellt werden.
Folgende Angaben sind dafür notwendig: vollständiger Name und Adresse des Antragstellers, Anzahl und Art der Bäume, Begründung für den Antrag, Lage und Zugänglichkeit der Bäume.
Auf Grundlage des Antrags und der fachlicher Prüfung entscheidet die Bauordnung über den Antrag durch schriftlichen Bescheid. Dieser ist gebührenpflichtig.
Bei Eingriffen in den geschützten Baumbestand, die zu einer Bestandsminderung führen, verlangt die Stadt Kirchheim unter Teck Ersatzpflanzungen. Diese Ersatzpflanzungen werden in einer Mindestbaumqualität verlangt, meist werden Empfehlungen, die zu dem Bestand bzw. Garten passen vorgeschlagen. Die erfolgte Ersatzpflanzung ist schriftlich beim Umweltbeauftragten anzuzeigen. Selbstverständlich sind Ersatzpflanzungen dauerhaft zu erhalten.
Ist die Ersatzpflanzung nicht möglich, so ist für jeden Baum eine Ersatzzahlung von 2.500 Euro zu leisten. Mit diesen Geldern werden Baumpflanzungen und Pflegemaßnahmen an besonders wichtigen Bäumen, auch von Bäumen, die vom Eigentümer nicht mit zumutbaren Aufwand erhalten werden können, realisiert.