Sozialbauverpflichtung

Der Kirchheimer Gemeinderat hat bereits zum 01.01.2018 eine Sozialbauverpflichtung für Kirchheim unter Teck beschlossen. Grundstückseigentümer und Investoren, die durch Entscheidungen des Gemeinderates zum Bauplanungsrecht begünstigt sind, werden damit vertraglich zur Realisierung einer Mindestzahl von preisgünstigen Mietwohnungen verpflichtet. Es konnten so seither bereits 75 Wohnungen errichtet werden (Stand: Mitte 2025).

Aufgrund von veränderten Rahmenbedingungen hat sich die Verwaltung und der Gemeinderat mit den bestehenden Regelungsinhalten auseinandergesetzt. In zwei Workshops und einem Praxis-Check unter Beteiligung von Bauträgern wurden Beispiele anderer Städte analysiert, um abbildbare Regelungen auf den Kirchheimer Bedarf zu schneidern. In seiner Sitzung vom 18.03.2026 hat der Gemeinderat die Sozialbauverpflichtung angepasst.

Weiterhin sollen mindestens 30 Prozent der neu geschaffenen Wohnfläche in Geschosswohnungsbauvorhaben laut der Sozialbauverpflichtung Mietern zu günstigen Konditionen anbieten. Die Bagatellgrenze liegt bei 250 Quadratmetern. Bei kleineren Vorhaben wird die Sozialbauverpflichtung nicht angewandt.

Die Vermietungsdauer des vergünstigten Wohnraums wird auf 30 Jahren erhöht, um entsprechend lange eine Unterstützung des Mietwohnungsbaus zu gewährleisten.

Als neuer Inhalt wird vereinbart, dass die Hälfte der Sozialwohnungen mit einem Belegungsrecht nach Vorschlag für die Stadt vorgesehen sind. Das bedeutet, dass die Verwaltung dem Begünstigten fünf Vorschläge liefert und dieser daraus einen künftigen Mieter auswählt. Die andere Hälfte kann an Menschen mit Wohnberechtigungsschein vermietet werden (Stand März 2026: 2-Personenhaushalt mit Haushaltseinkommen bis zu 60.350 €).
 
Ebenfalls werden zum Anwendungsstart am 01.07.2028 einmalige Zahlungen in Höhe von 100 bzw. 50 € pro zusätzlich geschaffener Wohnfläche für Bildungs- bzw. Grünflächen fällig. Diese sind zweckgebunden zur Ertüchtigung, Erweiterung oder Schaffung dieser Infrastrukturen einzusetzen.

Tabelle

Für Grundstückseigentümer, Investoren und Bauträger, die von der Änderung eines Bebauungsplans profitieren, empfiehlt es sich frühzeitig den Kontakt mit der Verwaltung zu suchen, um die Leitlinie der Sozialbauverpflichtung gemeinsam zu erörtern.