Die Bauleitplanung - zu ihr gehören der Flächennutzungsplan und der Bebauungsplan - hat die Aufgabe, eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten. Das Baugesetzbuch sieht für die Bauleitplanung ein zweistufiges System vor.
Der Flächennutzungsplan bildet dabei den vorbereitenden Bauleitplan, aus dem der verbindliche Bauleitplan, der Bebauungsplan, zu entwickeln ist. Damit stellt der Flächennutzungsplan die erste vorbereitende Ebene der Bauleitplanung dar. Die zweite Ebene der städtebaulichen Planung bilden die Bebauungspläne, die als Satzungen verbindliche Regelungen für die Zulässigkeit der Bebauung treffen.
Zur weiteren planerischen Gestaltung kann die Stadt Konzepte und Leitlinien entwickeln, die separat oder im Rahmen der Bauleitplanung anzuwenden sind.
Zur Sicherung von Bebauungsplanverfahren sieht das Baugesetzbuch verschiedene Instrumente vor. Unter anderem können hierzu Veränderungssperren erlassen werden
Bürgerbeteiligung bei Bauleitplänen
Im Rahmen der Aufstellung von Bauleitplänen sieht das Baugesetzbuch (BauGB) im Regelfall zwei Stufen der Bürgerbeteiligung vor.
Im Rahmen der Aufstellung von Bauleitplänen sieht das Baugesetzbuch (BauGB) im Regelfall zwei Stufen der Bürgerbeteiligung vor.
1. Frühzeitige Beteiligung (§ 3 Abs. 1 BauGB)
Die frühzeitige Beteiligung stellt die erste Stufe der Öffentlichkeitsbeteiligung in Bauleitplanverfahren dar. Sie verfolgt den Zweck, die Bürgerinnen und Bürger möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, mögliche Planalternativen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung des Plangebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkung der Planung zu informieren. Der Ablauf dieses Verfahrensschrittes ist analog zur Veröffentlichung im Internet gemäß § 3 Abs. 2 BauGB.
Je nach Sachverhalt können Bebauungsplanverfahren zweistufig (mit Durchführung der frühzeitigen Beteiligung = Regelverfahren) oder einstufig (ohne Durchführung der frühzeitigen Beteiligung) durchgeführt werden.
Der Verzicht auf die frühzeitige Beteiligung ist möglich, wenn:
- ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
- die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind oder
- ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung aufgestellt wird.
Über die Dauer der Veröffentlichung im Internet sowie über den Ort der zusätzlichen Auslegung der Unterlagen wird vor Beginn des Beteiligungszeitraumes durch eine ortsübliche öffentliche Bekanntmachung im Teckboten und über die städtische Webseite informiert.
Während der Veröffentlichung im Internet können Stellungnahmen zum Planentwurf elektronisch übermittelt werden, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden. Innerhalb des Veröffentlichungszeitraumes besteht zudem die Möglichkeit die Planung mit Vertretern der Stadt Kirchheim unter Teck einzeln oder in Gruppen zu erörtern und Anregungen, Bedenken und Verbesserungsvorschläge vorzutragen.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.
Sollten aus der Veröffentlichung im Internet wesentliche planverändernde Eingriffe resultieren, ist dieser Verfahrensschritt gemäß § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB erneut durchzuführen und kann innerhalb einer angemessenen, verkürzten Frist durchgeführt werden.