Die menschliche, sozialverträgliche und sichere Unterbringung von Geflüchteten ist eine große, gemeinsame Aufgabe.
Asylbewerber sind verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen. Darunter versteht man die vorläufige Unterbringung. Diese Verpflichtung endet, wenn über den Asylantrag oder Folgeantrag unanfechtbar entschieden wurde, mit Erteilung eines Aufenthaltstitels, bei formaler Beendigung des Nutzungsverhältnisses sowie spätestens 24 Monate nach Aufnahme. Derzeit betreibt der Landkreis 19 Unterkünfte in verschiedenen Kommunen.
Nach Ende der Verpflichtung dürfen sich die Personen Privatwohnraum suchen. Wenn keine Wohnung gefunden wird, werden sie den Städten und Gemeinden zugeteilt. Darunter wird die Anschlussunterbringung verstanden. Die Zuteilung der Personen an die Städte und Gemeinden erfolgt nach dem Schlüssel, der sich aus dem Bevölkerungsanteil der Städte und Gemeinden im Landkreis errechnet.
2024 werden der Stadt Kirchheim 132 Personen für die Anschlussunterbringung zugewiesen.
Drei Säulen der dezentralen Unterbringung
Stationen eines Asylbewerbers
- Erstaufnahme (maximal 3 Monate)
- Vorläufige Unterbringung (bis Anschluss des Asylverfahrens, jedoch höchstens 24 Monate)
- Anschlussunterbringung (soweit und solange erforderlich)
Bestehende Standorte für die Anschlussunterbringung in Kirchheim unter Teck
- Lindachallee (Klosterwiese)
- Alte Weilheimer Straße (Jesingen)
- Dreschplatz (Lindorf)
- Ginsterweg (Ötlingen)
- Ottenäcker (Hafenkäs)
Geplante Standorte für die Anschlussunterbringung in Kirchheim unter Teck
- Holzbausiedlung am Güterbahnhof
- Hotel Schwarzer Adler