Oft gefragt: Antworten auf die häufigsten Fragen

Im Zusammenhang mit der Flüchtlingssituation tauchen natürlich auch einige Fragen auf. Die am häufigsten gestellten Fragen beantworten wir Ihnen auf dieser Seite.

Nach Abschluss des Asylverfahrens oder spätestens nach 24 Monaten folgt die sogenannte Anschlussunterbringung durch die Städte und Gemeinden im Landkreis. Dies sind angemietete Wohnungen, Privatwohnungen oder auch Mehrfamilienunterkünfte. Sobald das Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, werden die Personen den kreisangehörigen Gemeinden zur Aufnahme in der sogenannten Anschlussunterbringung zugewiesen.

Sollte das Asylverfahren nach zwei Jahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sein, so können die Personen, ohne den weiteren Ausgang des Asylverfahrens abwarten zu müssen, ebenfalls in die Anschlussunterbringung verteilt werden.

Für die Berechnung der Aufnahmequoten der einzelnen Gemeinden werden die Einwohnerzahlen herangezogen. Die Anschlussunterbringung dauert so lange, bis die betreffende Person ausreist, abgeschoben wird, die Voraussetzung für eine Umverteilung oder für die Erteilung eines Aufenthaltstitels (ohne wohnsitzbeschränkende Auflage) erfüllt oder eine private Wohnung gefunden hat und diese bezieht. Zumutbar und angemessen ist die Unterbringung, wenn diese vergleichbar mit der Unterbringung von Obdachlosen ist.

Geflüchtete mit Aufenthaltsgestattung, die aus einer Landeserstaufnahmeeinrichtung verlegt werden, kommen in die vorläufige Unterbringung (VU). Für die vorläufige Unterbringung ist der jeweilige Stadt- bzw. Landkreis zuständig. Ob Geflüchtete im Rahmen der VU in Wohnungen oder Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden, liegt in den Händen der Landkreise. Die Bewohner:innen haben hier in der Regel einen eingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. Die Dauer der Unterbringung in der VU soll 24 Monate nicht überschreiten, unabhängig davon, ob das Asylverfahren zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen ist oder nicht.

Folgende Standards gelten unter anderem für eine VU

  • Der Standort soll die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen.
  • In der VU soll mindestens ein Gemeinschaftsraum sowie ein Raum für Kinder zugänglich sein.
  • Eine Außenanlage soll für die Freizeitgestaltung der BewohnerInnen vorhanden sein.
  • Grundsätzlich soll die Wohn- und Schlaffläche mindestens 7 qm betragen.

Im Unterschied zu einem privaten Mietverhältnis können die Bewohner:innen keinen eigenen Mietvertrag abschließen. Verdient also eine in einer Gemeinschaftsunterkunft lebende Person selbst Geld, muss sie gegebenenfalls die anfallenden Kosten für Unterkunft und Heizung dem Landkreis erstatten.

Derzeit betreibt der Landkreis Esslingen 19 Unterkünfte in verschiedenen Kommunen. In Kirchheim unter Teck plant der Landkreis weitere Gemeinschaftsunterkünfte zu der bestehenden Unterkunft in der Charlottenstraße.